Die seit dem 8. März 2021 geltende Sächsische Corona-Schutzverordnung sorgt aktuell noch für Unklarheiten und bedürfen einer weiteren Konkretisierung. Dazu gehörte die Frage nach der in §5(4c) SächsCoronaSchVO formulierten Testpflicht insbesondere für die Nutzer*innen in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Beschäftigen dürften mit §3 SächsCoronaSchVO weiterhin einer solchen Pflicht unterliegen. Eine Nachfrage im Sozialministerium wie die Testpflicht in der Kinder- und Jugendarbeit umgesetzt werden kann, hat nun eine Klärung für §5 (4c) ergeben, die in den FAQ wie folgt ausgelegt wird:
Frage:
„Gilt die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzer aller Angebote der Kinder- und Jugendhilfe?
Antwort:
"Die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 5 Absatz 4c Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. In diesen Einrichtungen sind entsprechende Testungen umzusetzen, außer wenn objektive Hinderungsgründe im Einzelfall vorliegen oder eine Weiterführung der Hilfe vereitelt würde.“
Dies bedeutet konkret: für Nutzer*innen unserer Angebote nach §11 und §12 SGB VIII gibt es keine Testpflicht.
Auf Nachfrage hat das SMS erklärt, dass es wohl eine von Sachsen mitgetragene Initiative gibt, die Kinder- und Jugendhilfe als Ganzes in die Bundestestverordnung zu implementieren, damit aber in einem ersten Schritt gescheitert ist. Davon erhoffe man sich weitgehende Klärung der Zielgruppen von Tests, der Kostenübernahme etc. pp. und bleibe aus diesem Grund auch weiter am Vorhaben dran.