Die Satzung des Kinder- und Jugendring Sachsen e.V.
Präambel
Der Kinder- und Jugendring Sachsen e.V. (im Folgenden: KJRS) ist der freiwillige Zusammenschluss von Kinder- und Jugendverbänden, Stadt- und Kreisjugendringen und Fachorganisationen in Sachsen zur Umsetzung gemeinsamer Zielstellungen. Unter Wahrung und Achtung ihrer Selbständigkeit arbeiten sie zusammen,
um dem Wohl von Kindern und Jugendlichen zu dienen und deren Interessen wahrzu-
nehmen,um gemeinsame Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und
um Aufbau und beständige Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen zu fördern.
Grundlage der Zusammenarbeit sind Toleranz und gegenseitige Achtung, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Unterschieden, insbesondere ohne Ansehen von Geschlecht, Abstammung, Herkunft oder Lebensweise.
Sie setzen sich mit ganzer Kraft und im vollen Bewusstsein ihrer Verantwortung für junge Menschen ein und sind jugendpflegerisch im Sinne der Abgabenordnung tätig. Sie verpflichten sich, im Geist der Freiheit, Toleranz, Gleichberechtigung und Demokratie zu arbeiten. Sie tragen bei zur Verwirklichung der individuellen und sozialen Menschenrechte, zur demokratischen Willensbildung und zur sozialen und kulturellen Bildung sowie dazu, eine kinder- und jugendfreundliche Umwelt zu schaffen.
Der KJRS unterstützt den Aufbau und die Arbeit kommunaler Jugendringe; er wirkt mit im Deutschen Bundesjugendring.
Die Mitglieder des KJRS bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendring Sachsen e.V.“, abgekürzt „KJRS“. Er ist im Vereinsregister Dresden eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Dresden. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf den Freistaat Sachsen.
§ 2 Charakter, Gemeinnützigkeit, Ziele
1| Der KJRS ist eine freiwillige, parteipolitisch unabhängige Vereinigung von landesweit tätigen Kinder- und Jugendverbänden, Zusammenschlüssen von Kinder- und Jugendverbänden, Stadt- und Kreisjugendringen sowie landesweit tätigen Fachorganisationen.
2| Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder in eigenen Angelegenheiten bleibt unangetastet.
3| Grundlegend für die Tätigkeit des KJRS sind:
die Durchsetzung von Interessen junger Menschen
der Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichberechtigung, Pluralität und Toleranz
Entwicklung und Verwirklichung humaner, sozialer und emanzipierter sowie demokratischer und rechtsstaatlicher Denk- und Verhaltensweisen
Eintreten gegen menschenverachtende Ideologien sowie gegen jegliche Form von Diskriminierung, insbesondere die Bekämpfung von Rassismus und völkischem Nationalismus.
4| Der KJRS verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins sowie keine Gewinnanteile.
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5| Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestehen keine Ansprüche an das Vermögen des KJRS.
6| Zweck des KJRS ist die Durchsetzung der Mitbestimmung der Mitglieder bei der Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen. Der KJRS begreift sich als Vermittler von Bedürfnissen und Interessen junger Menschen gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber dem Landesparlament, der Staatsregierung und den Behörden.
Er fördert die Entwicklung des Interesses junger Menschen an politischen, gesellschaftlichen, sozialen, ethischen und kulturellen Fragen.
7| Die Aufgaben des KJRS sollen verwirklicht werden durch:
Vertretung der Interessen junger Menschen im Freistaat Sachsen gegenüber Öffentlichkeit, Verbänden, öffentlichen Stellen, Landesparlament und Staatsregierung
Förderung des konstruktiven Meinungsstreites innerhalb und mit der Jugend sowie Förderung der Fähigkeit und Bereitschaft zu sozialem, selbstverantwortlichem Verhalten, unabhängig von der Organisationsform
Entwicklung und Pflege der internationalen Begegnung
Förderung und Weiterentwicklung von Aufgaben und Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit im Freistaat Sachsen
Stellungnahme zu jugendpolitischen und gesellschaftlichen Fragen
Verteilung von Mitteln für die Kinder- und Jugendarbeit
Sammlung, Verbreitung und Verarbeitung von den Zielen des KJRS entsprechenden
MaterialienUnterstützung von Tätigkeiten anderer Institutionen/Organisationen, die den Zielen des KJRS entsprechen
Aus-, Fort- und Weiterbildung ehren- bzw. hauptamtlich tätiger Personen in der Kinder- und Jugendarbeit
Bereitschaft zur Übernahme staatlicher Aufgaben zur Förderung junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit
eigene Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit
§ 3 Mitgliedschaft
1| Mitglied des KJRS können landesweit tätige Kinder- und Jugendverbände, deren Zusammenschlüsse, Stadt- und Kreisjugendringe sowie landesweit tätige Fachorganisationen werden.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sind die Anerkennung dieser Satzung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Voraussetzung ist weiterhin:
für landesweit tätige Kinder- und Jugendverbände und Zusammenschlüsse von Kinder- und Jugendverbänden die landesweite Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit
(§§ 11 – 14 SGB VIII) im Freistaat Sachsen.
Landesweit tätig sind Mitglieder, die in mehr als einem Kreis bzw. kreisfreien Stadt die Existenz einer Untergliederung nachweisen, in dem siein den jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendringen vertreten sind; und/oder
die Anerkennung als freier Träger auf kommunaler Ebene nachweisen und/oder
die Rechtsfähigkeit der jeweiligen Untergliederungen nachweisen und/oder
eine nichtrechtsfähige Untergliederung durch Vorlage einer Satzung und Anerkennung durch den Vorstand des KJRS im Einzelfall nachweisen.
für Stadt- und Kreisjugendringe in den Landkreisen und den kreisfreien Städten, dass sie der auf ihrer Ebene vorhandene Zusammenschluss freier Träger im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und selbst als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt sind;
für landesweit tätige Fachorganisationen, dass sie nach eigener Programmatik auf dem Gebiet der Jugendhilfe oder einem für die Jugendhilfe wichtigen anderen Gebiet tätig sind.
2| Mitglieder, die bereits einer anderen Dachorganisation der Kinder- und Jugendarbeit angehören, können nicht als eigenes Mitglied in den KJRS aufgenommen werden, wenn diese bereits Mitglied im KJRS ist.
3| Mitglieder, die einem Erwachsenenverband angehören, müssen aufgrund einer eigenen Satzung bzw. Statuts tätig sein und ihre Angelegenheiten personell und finanziell selbständig wahrnehmen können.
4| Mitglieder müssen bereit sein, die Aufgaben und Ziele des KJRS aktiv mitzutragen. Mitglieder dürfen weder nach Aufgabenstellung und Tätigkeit noch durch Satzung/Statut oder Beschlüsse oder organisatorisch parteipolitisch gebunden sein. Mitglieder müssen nach ihrem Organisationsstatut eine eigene demokratische Willensbildung gewährleisten und zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern bereit sein.
5| Erwerb der Mitgliedschaft:
Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich durch die Leitung der antragstellenden Organisation an den Vorstand des KJRS gestellt. Ein Antrag muss enthalten:
Name und Sitz der antragstellenden Organisation
Name und Anschrift der Vorstandsmitglieder
Satzung bzw. Statut der antragstellenden Organisation
Nachweis der landesweiten Struktur entsprechend § 3 (1) dieser Satzung oder Nachweis der Tätigkeit nach § 3 (1) dieser Satzung.
Protokollauszug der zuständigen Beschlussorgane über den Beschluss zum Antrag auf Mitgliedschaft im KJRS
Der Antrag ist vom Vorstand mit einer Stellungnahme zur Entscheidung an den Hauptausschuss vorzulegen. Lehnt dieser die Aufnahme ab, hat die antragstellende Organisation innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, eine Beschwerde an die Vollversammlung zu richten. Diese entscheidet über die Beschwerde. Eine erneute Antragstellung ist frühestens zwei Jahre nach einer endgültigen Ablehnung möglich.
6| Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftlich erklärten Austritt, der mit Zustellung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
durch Ausschluss:
Ein Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder des KJRS gestellt werden, wenn ein Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Satzung verstößt oder sich mindestens zwei Jahre lang nicht an der Arbeit des KJRS beteiligt oder über ein Jahr im Beitragsrückstand ist. Der Antrag ist zu begründen und durch den Vorstand an das betreffende Mitglied weiterzuleiten. Dieser hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eine Stellungnahme abzugeben. Antrag und Stellungnahme werden auf der nächsten Vollversammlung vorgelegt, diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.durch Auflösung des Mitgliedsverbandes
7| Fördermitgliedschaft
Eine natürliche oder juristische Person kann schriftlich einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Voraussetzung für eine Fördermitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Vorstand hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten endgültig zu entscheiden. Fördermitglieder haben auf der Vollversammlung Rederecht, jedoch kein Antrags- und kein Stimmrecht. Fördermitglieder haben keine weiteren Rechte, es sei denn, diese Satzung sieht ausdrücklich etwas Anderes vor. Für das Ende der Mitgliedschaft gilt Absatz (6) entsprechend.
8| Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1| Zur Finanzierung des KJRS werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Es können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung und die Höhe der Umlagen werden von der Vollversammlung festgelegt. Eine Umlage darf maximal bis zu einer Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
2| Die Aufgaben des KJRS werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, öffentliche Mittel z.B. des Freistaates Sachsen, sonstige Einnahmen und Spenden finanziert.
3| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4| Die Überprüfung der Geschäftsführung des KJRS obliegt der Revisionskommission. Sie ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig und wird von ihr gewählt.
§ 5 Organe des KJRS und deren Sitzungen
1| Organe des KJRS sind:
die Vollversammlung
der Hauptausschuss
der Vorstand
2| Die Sitzungen der Organe können als analoge, als digitale oder als gemischt analoge/digitale (hybride) Veranstaltungen abgehalten werden.
3| Digitale Veranstaltungen und der digitale Teil der hybriden Veranstaltungen werden in einem nichtöffentlichen, kennwortgeschützten Video-/Audiochat abgehalten. Gäste können zugelassen werden.
Bei digitalen und hybriden Veranstaltungen wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass geheime Abstimmungen und Wahlen möglich sind.
Findet eine Sitzung als digitale oder hybride Veranstaltung statt, wird das jeweils nur für die aktuelle Veranstaltung gültige Kennwort mit einer E-Mail an die Mitglieder vor der Veranstaltung bekannt gegeben.
4| Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Sitzungen der Organe.
§ 6 Die Vollversammlung
1| Die Vollversammlung ist das höchste Organ des KJRS. Sie besteht aus den Delegierten der Mitglieder und dem Vorstand.
Fachorganisationen, die Mitglied des KJRS sind, können eine delegierte Person in die Vollversammlung entsenden. Jedes andere Mitglied entsendet bis zu zwei Delegierte mit je einer Stimme in die Vollversammlung.
Landesverbände oder deren Zusammenschlüsse (Mitgliedsverbände), die über 2.500 Mitglieder haben, entsenden bis zu drei Delegierte mit je einer Stimme.
Mitgliedsverbände, die über 10.000 Mitglieder haben, entsenden bis zu fünf Delegierte mit je einer Stimme.
Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
2| Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Einberufung muss mindestens sechs Wochen vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
3| Eine außerordentliche Vollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder an den Vorstand einberufen. Diese Einberufung hat innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von 14 Tagen stattzufinden.
4 | Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung form- und fristgemäß erfolgt ist und die Mehrheit der Mitglieder durch Delegierte vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt. Die Vollversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit muss eine weitere Abstimmung erfolgen. Ergibt diese erneut Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
5 | Anträge an die Vollversammlung können bis drei Wochen vor der Vollversammlung an den Vorstand gestellt werden. Sie sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Vollversammlung zuzuleiten. Anträge, die im Verlauf der Vollversammlung eingebracht werden, bedürfen zur Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
6 | Die Vollversammlung wird von dem*der Vorsitzenden bzw. seinem*seiner / ihrem*ihrer Stellvertreter*in oder von einer durch den Vorstand beauftragten Person geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Datum der Vollversammlung, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten, die Einladung, die Fristen, die Anträge, alle Beschlüsse und vorgenommene Wahlen enthält.
Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet, den Mitgliedern innerhalb von 12 Wochen zugesandt und in der nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Die Vollversammlung tagt öffentlich. Auf Antrag kann nach Abstimmung die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
7 | Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn Anträge auf Änderung in der Einladung und der vorgeschlagenen Tagesordnung angekündigt bzw. mitgeteilt worden sind. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Die Vollversammlung beschließt eine Geschäfts- und Finanzordnung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten. Beschlüsse über die Geschäfts- und Finanzordnung müssen in der Einladung angekündigt bzw. in der Tagesordnung mitgeteilt sein.
8 | Aufgaben der Vollversammlung
Wahl, Nachwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder einschließlich des*der Vorsitzenden, Stellvertreter*in und Schatzmeister*in
Entgegennahme der Benennung der Delegierten in den Hauptausschuss
Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichts des Vorstandes
Wahl und Nachwahl der Mitglieder der Revisionskommission
Entscheidung über Satzungsänderungen
Beschluss der Geschäftsordnung, der Finanzordnung und der Beitragsordnung, und Entscheidung über Änderungen
Entscheidungen über Anträge und Beschwerden an die Vollversammlung
Beschluss des Haushaltsplans
Entgegennahme des Revisionsberichtes
Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben
Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
§ 7 Der Hauptausschuss
1| Der Hauptausschuss ist das höchste Organ des KJRS zwischen den Vollversammlungen. Er ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
Der Hauptausschuss tagt mindestens einmal im Jahr. Er wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per
E-Mail einberufen.
2| Der Hauptausschuss kann die Aufgaben der Vollversammlung nach § 7(8) in den Punkten 3 und 9 wahrnehmen, sofern er dazu von der Vollversammlung beauftragt wurde, sowie über Anträge entscheiden, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
Der Hauptausschuss wird aus je einer delegierten Person der landesweit tätigen Kinder- und Jugendverbände sowie der Stadt- und Kreisjugendringe, die Mitglied des KJRS sind, gebildet. Jede delegierte Person hat eine Stellvertretung.
Die Delegierten im Hauptausschuss sowie deren Stellvertretungen werden durch die Mitglieder des KJRS innerhalb der Vollversammlung oder durch Erklärung (schriftlich oder per E-Mail) des Mitgliedes gegenüber dem KJRS namentlich benannt.
3| Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.
Der Hauptausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit muss eine weitere Abstimmung erfolgen. Ergibt diese erneut Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge an den Hauptausschuss müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Hauptausschusses schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand eingereicht werden. Anträge, die im Verlauf der Sitzung des Hauptausschusses eingebracht werden, bedürfen zur Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Delegierten.
Gleiches gilt für die Benennung der Delegierten und deren Stellvertretungen unmittelbar vor Beginn des Hauptausschusses gegenüber dem KJRS.
4| Die Sitzung des Hauptausschusses wird von dem*der Vorsitzenden des KJRS bzw. dem*der Stellvertreter*in bzw. von einer durch den Vorstand beauftragten Person geleitet. Mitglieder des Vorstandes des KJRS sowie delegierte Personen von Fachorganisationen, die Mitglied im KJRS sind, haben Rede - nicht aber Stimmrecht.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Datum der Sitzung des Hauptausschusses, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten, die Einladung, die Fristen, alle Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen enthält. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet, innerhalb von zwölf Wochen nach Sitzung versandt und in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zur Genehmigung vorgelegt.
§ 8 Der Vorstand
1| Der Vorstand besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Im Vorstand müssen mindestens fünf verschiedene Mitglieder des KJRS vertreten sein.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
2 | Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Vollversammlungen bzw. Sitzungen des Hauptausschusses. Er ist der Vollversammlung bzw. dem Hauptausschuss rechenschaftspflichtig.
3| Der Vorstand betreibt zur Erledigung der anfallenden Arbeiten eine Geschäftsstelle. Er kann hauptamtliches Personal einstellen, das in den Gremien des KJRS nicht stimm-, aber redeberechtigt ist.
4| Der Vorstand tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit mindestens viermal im Jahr. Zu speziellen Problemen können Fachleute eingeladen bzw. befragt werden.
5| Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten in der Vollversammlung abberufen werden. In diesem Falle sind in derselben Vollversammlung ein neuer Vorstand oder Vorstandsmitglieder zu wählen; im Fall des Rücktritts von Vorstandsmitgliedern sind in derselben oder der nächstfolgenden Vollversammlung ein neuer Vorstand oder Vorstandsmitglieder zu wählen.
6| Die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 9 Gesetzliche Vertretung
1| Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den*die Vorsitzende und den*die Stellvertreter*in vertreten, jede*r vertritt einzeln.
§ 10 Revisionskommission
1| Die Revisionskommission besteht aus drei von den Mitgliedern vorzuschlagenden und der Vollversammlung zu wählenden Personen. Sie prüft die laufenden Geschäfte des KJRS, prüft die Umsetzung der Beschlüsse des Hauptausschusses und der Vollversammlung und schlägt der Vollversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.
2| Die Revisionskommission wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3| Eine Abberufung von Mitgliedern der Revisionskommission ist aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten in der Vollversammlung möglich.
4| Bei Rücktritt oder Abwahl eines Mitglieds der Revisionskommission kann die Vollversammlung für die restliche Dauer der Amtszeit der Revisionskommission nachwählen.
5| Die Revisionskommission ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben von Weisungen der Organe unabhängig und nur der Vollversammlung des KJRS unmittelbar verantwortlich.
§ 11 Auflösung des KJRS
1| Der KJRS kann auf Beschluss von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder auf einer eigens dazu einberufenen Vollversammlung aufgelöst werden (Auflösungsversammlung).
2| Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3| Bei Auflösung oder Aufhebung des KJRS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KJRS an das für die Jugendarbeit zuständige sächsische Staatsministerium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendverbandsarbeit zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Vollversammlung am 05.11.2009 beschlossen sowie am 25.11.2010, 13.11.2014 und 10.11.2020 geändert. Sie ist mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 14.06.2021 in Kraft getreten.
Stand: November 2021