Wimmelbild Grundrechte

Auf dieser Seite findet ihr weitere Informationen rund um das Wimmelbild „Deine Grundrechte“, welches bei uns als buntes Plakat (4,00 € für direkte Mitglieder des KJRS  | 4,50 € für Juleica-Inhaber*innen | 7,00 € für Nicht-Mitglieder, zzgl. Versand) oder als Schreibtischunterlage (kostenfrei für unsere Mitglieder) zum Ausmalen erhältlich ist und als Arbeits- und Lehrmaterial dienen kann oder einfach nur das Büro oder den Gruppenraum verschönert. Die Bestellung ist hier online möglich. Das Bild wurde vom Dresdner Künstler Gunter Bähr gezeichnet.

Die Bildrechte für alle Veröffentlichungsformen des Wimmelbildes liegen beim Kinder- und Jugendring Sachsen e.V.. Gegen eine Gebühr von 50 Euro übertragen wir gerne ein Nutzungsrecht. Bei Veröffentlichung des Bildes muss diese folgenden Hinweis enthalten: "Bezug des Wimmelbildes als A1-Poster und Begleit-Homepage zu den dargestellten Grundrechten über www.kjrs.de". Wir wünschen uns ein gedrucktes Belegexemplar einer Veröffentlichung.

Das Wimmelbild kann als Druckdatei (DIN A1, ca. 35 MB) hier heruntergeladen werden. Eine Erklärung zu den einzelnen Grundrechten gibt es als Handout hier.

Grundrechte sind besonders wichtige Rechte. Sie gelten für alle Menschen. Deswegen stehen sie auch in unserer Verfassung, dem Grundgesetz, gleich am Anfang. Das erste Kapitel ist mit „I. Die Grundrechten“ überschrieben und enthält 19 Artikel. Diese könnt ihr hier nachlesen.

Beim näheren Betrachten des Wimmelbildes wird euch auffallen, dass ihr nicht alle 19 Artikel auf dem Bild wiederfindet und von einigen Artikeln nur bestimmte Absätze dargestellt sind. Das hat den Grund, dass wir uns mit dem Wimmelbild auf die Darstellung der wichtigsten Grundrechte konzentriert haben. Außerdem werdet ihr ein sogenanntes „grundrechtsgleiches Recht“ finden, Art. 38 – das Wahlrecht. Das heißt so, weil es nicht im Kapitel I. unter der Überschrift „Die Grundrechte“ steht, sondern etwas weiter hinten. Es hat aber dieselbe Wirkung wie ein Grundrecht.

Alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte richten sich in erster Linie gegen den Staat. Sie beschränken die Eingriffsbefugnisse des Staates. Fühlt man sich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, besteht die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder den Verfassungsgerichten der Länder Verfassungsbeschwerde einzulegen. Es ist aber wichtig zu wissen, dass es auch Grundrechtsbeschränkungen gibt, die staatliche Eingriffe rechtfertigen. Ein Grundrechtseingriff muss letztendlich aber immer verhältnismäßig sein. Das zu überprüfen ist im Zweifel Aufgabe der Gerichte.

Neben den Grundrechten im Grundgesetz gibt es noch andere Grundrechtskataloge. Die Landesverfassungen räumen teilweise Rechte ein, die über das Grundgesetz hinausgehen. Bundes- und Landesebene bestehen nebeneinander (Art. 142 GG). Landesgrundrechte können allerdings durch Bundesrecht eingeschränkt werden (Art. 31 GG).

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet ebenfalls wichtige Rechte für den*die Einzelne*n. Werden diese Rechte verletzt, ist die letzte Instanz der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die in dieser Konvention geregelten Rechte und Grundfreiheiten decken sich weitgehend mit den Grundrechten unseres Grundgesetzes.

In der Charta der Vereinten Nationen (UN-Ch.) wird die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte gefordert.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) enthält einen eingehenden Katalog von Grundrechten. Sie ist völkerrechtlich unverbindlich, dafür aber politisch von großer Bedeutung.

Völkerrechtlich verbindliche Regelungen enthalten der Internationale Pakt über bürgerlich und politische Rechte (IPbpR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR).

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) enthält spezielle Kindergrundrechte, die sich aber größtenteils mit den Grundrechten unseres Grundgesetzes decken. Auch die Kinderrechtskonvention ist als völkerrechtlicher Vertrag bindend und hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes.


Auf unserem Wimmelbild gibt es neben den Grundrechten noch jede Menge mehr zu sehen. Vielleicht erkennt ihr euch selbst wieder oder findet das eine oder andere witzige Detail.

Wir wünschen euch viel Spaß beim Entdecken!

Wenn ihr Fragen zum Bild oder den Grundrechten habt, könnt ihr euch gern an uns wenden unter: c.schilk@kjrs.

Diese Grundrechte verstecken sich im Wimmelbild

Kinder geben einem Obdachlosen ihr Essen ab.

Artikel 1 Abs. 1 GG, Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Jeder Mensch hat eine Würde, jeder Mensch ist deshalb wertvoll. Diese Würde darf nicht verletzt werden. Dabei ist es egal, woher der Mensch kommt, welche Religion er hat, ob er überhaupt eine Religion hat, welches Geschlecht er hat, wie alt er ist, wieviel Geld er hat usw. Selbst wenn ein Mensch das Gesetz gebrochen hat, verliert er seine Würde nicht. Art. 1 Abs.1 und damit die Menschenwürde ist der wichtigste Artikel im Grundgesetz.


(Kopie 1)

Ein DJ macht Musik auf seinem Balkon. Die Passanten freuen sich darüber und tanzen auf der Straße. Einigen Nachbarn ist das aber zu laut.

Artikel 2 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (allgemeine Handlungsfreiheit) ist eines der praktisch bedeutendsten Grundrechte. Jeder Mensch darf demnach sein Leben so leben, wie er möchte. Dabei muss er sich natürlich an die geltenden Gesetze halten. Art. 2 Abs.1 wird auch als sogenannter „Auffangtatbestand“ bezeichnet. Das heißt, dass er in solchen Fällen einschlägig ist, in denen spezielle Freiheitsrechte (wie zum Beispiel die Versammlungsfreiheit, Art. 8) nicht greifen. Näheres erfahrt ihr weiter unten bei Art. 8.


(Kopie 2)

Kinder verschiedener Herkunft und unterschiedlichen Glaubens spielen auf einer Wippe. Auf dem Sportfeld daneben werden gerade Mannschaften gebildet, alle dürfen mitmachen.

Eine Familie mit gleichgeschlechtlichen Partnerinnen wird vor dem Gesetz genauso behandelt wie deren Nachbarfamilie, in der es Vater, Mutter und Kinder gibt.

Zwei Männer heiraten.

Artikel 3 GG, Gleichheit

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 schreibt vor, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Der Staat darf Sachverhalte, die sich in wesentlicher Hinsicht gleichen, nicht ohne erklärbaren Grund ungleich behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist ein tragendes Prinzip der deutschen Rechtsordnung.


(Kopie 3)

Ein Priester und ein Imam stehen auf dem Hof vor Kirche und Moschee und diskutieren über ihre Religionen. Passanten erweitern den Inhalt mit anderen Religionssymbolen als Denkblasen.

Artikel 4 Abs.1 und Abs. 2 GG, Glaubensfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Dieser Artikel schützt die Freiheit, an das zu glauben, was man möchte. Niemand darf gezwungen werden, an eine bestimmte Religion zu glauben. Das gilt auch im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern. Ab 14 Jahren darf jede*r selbst entscheiden, was er oder sie glauben möchte. Egal, was die Eltern dazu sagen.


(Kopie 4)

  • Maler malt statt modellstehender Frau eine sehr abstrakte Figur.
  • Die Demonstranten dürfen frei Ihre Meinung äußern.
  • Ein Sprayer findet Schule doof.
  • Auch die diskutierenden Geistlichen drücken ihre Meinung aus.

Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Meinungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Die Meinungsfreiheit ist wesentlicher Bestandteil einer Demokratie. Seine Meinung kann man sagen, singen, malen oder schreiben. Die Meinungsfreiheit hat aber auch Grenzen. Diese beginnen da, wo die Grundrechte anderer Menschen verletzt werden. So ist es zum Beispiel verboten, anderen Gewalt anzudrohen, gegen andere zu hetzen oder andere zu beleidigen.


(Kopie 5)

Eine Familie mit Kindern macht sich einen schönen Tag im Garten.

Artikel 6 GG, Ehe und Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Ehe und Familie werden durch das Grundgesetz besonders geschützt. Verheiratete Menschen oder Eltern dürfen vom Staat nicht schlechter behandelt werden, als zum Beispiel unverheiratete oder kinderlose Menschen. Sie werden sogar in manchen Punkten bessergestellt, so zahlen Eheleute zum Beispiel etwas weniger Steuern. Der Staat unterstützt Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Dies geschieht zum Beispiel durch Kindergeld und Kindergärten. Der Staat wacht, durch das Jugendamt, über das Wohl der Kinder.
 


(Kopie 6)

In Wimmelstadt gibt es zwei grundverschiedene Schulen. 

Artikel 7 Abs. 1 und Abs. 4 GG, Schulwesen, Privatschulfreiheit

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Der Staat hat ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten. Dieses soll jedem*er Schüler*in entsprechend seiner*ihrer Begabung eine Schulausbildung ermöglichen. Diese Regelung enthält streng genommen kein Grundrecht, sondern stellt einen Verfassungsauftrag dar. Der Staat hat sich darum zu kümmern, ihn zu erfüllen. Außerdem gewährt das Grundgesetz grundsätzlich die Möglichkeit Privatschulen zu errichten. Das bedeutet, dass freie Schulen – wie zum Beispiel eine Waldorfschule – neben einer staatlichen Schule existieren können. Die Eltern und Schüler*innen können selbst entscheiden, wo und wie sie lernen wollen.


(Kopie 7)

Die Menschen demonstrieren für mehr Lohn, die Katzen für mehr Mäuse.

Artikel 8 GG, Versammlungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Ein Treffen wird dann als Versammlung bezeichnet, wenn Menschen zusammen ihre Meinung äußern wollen und/oder wenn sie sich gemeinsam eine Meinung bilden wollen. Ein Fußballspiel ist keine Versammlung, eine Demonstration für mehr Lohn ist eine Versammlung. Laut dem Grundgesetz können sich alle deutschen Bürger*innen versammeln. Es gibt zwei verschiedene Arten von Versammlung: die Versammlung unter freiem Himmel und die Versammlung in einem Haus. In beiden Fällen muss die Versammlung friedlich, das heißt ohne Waffe und ohne Gewalt, stattfinden. Findet eine Versammlung unter freiem Himmel statt, kann der Staat verlangen, dass die Versammlung vorher angemeldet werden muss und dass zusätzliche Auflagen erfüllt werden müssen. Näheres dazu regeln die Versammlungsgesetze der jeweiligen Bundesländer. Menschen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können sich, wenn sie sich versammeln wollen, nur auf Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit, siehe oben) berufen. Das heißt aber lediglich, dass die rechtlichen Grundlagen andere sind.


(Kopie 8)

Zwei Schneckenrennvereine feuern ihre Topstars an.

Artikel 9 Abs. 1 GG, Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Alle deutschen Bürger*innen haben das Recht eine Vereinigung zu bilden, zum Beispiel einen Verein. Das können Sportvereine sein, Naturschutzvereine usw. Auch hier steht im Gesetz nur „alle Deutschen“. Wenn Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit eine Vereinigung bilden wollen, dann können sie sich wiederum auf Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit, siehe oben) berufen.


(Kopie 9)

Der Briefträger liest verbotenerweise in einem fremden Brief.

Artikel 10 Abs. 1 GG, Briefgeheimnis

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Der Art. 10 schützt Nachrichten aller Art, die an andere weitergegeben werden. Unter das Fernmeldegeheimnis fallen zum Beispiel auch WhatsApp-Nachrichten. Ohne Erlaubnis darf niemand anders private Nachrichten lesen oder hören. Der Staat muss dafür sorgen, dass die Nachrichten geheim bleiben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn jemand unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben. Aber auch dann muss für das Lesen oder Hören der Nachricht die Genehmigung eines Gerichtes vorliegen.


(Kopie 10)

Ein Umzugswagen fährt vollbepackt seines Weges, am Straßenrand stehen viele Wegweiser.

Artikel 11 GG, Freizügigkeit

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Alle deutschen Bürger*innen dürfen innerhalb Deutschlandes dorthin umziehen, wo sie gern wohnen möchten. Man kann also von der Ostsee an den Bodensee, von Berlin nach Potsdam. Von der Nordsee nach Dresden ziehen, so oft wie man möchte. Menschen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können sich, wie schon mehrmals erwähnt, auch hier auf Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit, siehe oben) berufen.


(Kopie 11)

In der Kita Kunterbunt werden den Kindern verschiedene Berufe vorgestellt.

Artikel 12 Abs. 1 GG, Berufsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Die Berufsfreiheit sichert dem*der Einzelnen das Recht zu, jede Tätigkeit, für die er*sie sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seines*ihres Lebens zu machen. Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen können sich auch hier auf Art. 2 Abs.1 (allgemeine Handlungsfreiheit, siehe oben) berufen.


(Kopie 12)

Eine Person wohnt in einer Burg und zieht gerade die Zugbrücke hoch, weil sie nicht möchte, dass jemand in ihre Wohnung betritt. Die Polizei hat allerdings einen Durchsuchungsbefehl.

Artikel 13 vor allem Abs.1 und Abs.2 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass die private Wohnung geschützt ist. Als Wohnung gelten alle privaten Räume, in denen ein Mensch lebt. Das kann eine klassische Wohnung sein, ein Haus, ein Zimmer, ein Hotelzimmer oder ein Zelt. Niemand darf eine Wohnung einfach ohne Erlaubnis betreten oder sie abhören. Aber es gibt Ausnahmen. Die Polizei kann eine Wohnung in bestimmten Fällen ohne Erlaubnis betreten, zum Beispiel, wenn der Verdacht besteht, dass der *die Bewohner*in in Gefahr schwebt oder wenn der Verdacht einer Straftat besteht.


(Kopie 13)

Ein Kind sitzt auf einem riesigen Berg Kuscheltiere. Seine Mutter möchte einem anderen Kind davon etwas abgeben, das Kind findet das gar nicht gut, denn es sind ja seine Kuscheltiere.

Artikel 14 Abs. 1 GG, Eigentumsgarantie

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Art. 14 enthält eine sogenannte „Institutsgarantie“ für das Privateigentum. Das bedeutet, dass das Privateigentum einem Menschen grundsätzlich nicht entzogen werden darf. Die Eigentumsgarantie schützt den*die Bürger*in vor staatlichen Eingriffen in sein*ihr Eigentum


(Kopie 14)

Ein Grundstück wird mit einer dringend benötigten Straße bebaut, der Grundstückseigentümer erhält dafür eine Entschädigung.

Artikel 14 GG, Eigentum, Enteignung, Entschädigung

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Es kann aber vorkommen, dass Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit enteignet wird. In diesem Fall muss der Staat dem*der enteigneten Eigentümer*in allerdings eine angemessene Entschädigung zahlen.


(Kopie 15)

Eine Familie flieht vor Krieg in ihrem Heimatland und wird an der Grenze von Wimmelstadt aufgenommen.

Artikel 16a Abs. 1 GG, Asylrecht

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Unter Asyl versteht man den Schutz, den ein Staat einer staatsfremden Person gegen politische Verfolgung in ihrem Heimatstaat einräumt. Manche Menschen leben in ihrer Heimat in großer Gefahr. Ihr Heimatstaat achtet ihre Menschenrechte nicht, sie werden verletzt, gefoltert oder sogar getötet. Art. 16a schützt sie, wenn sie nach Deutschland fliehen.


(Kopie 16)

Viele Menschen möchten einem Abgeordneten ihre Bitten oder Beschwerden überreichen, der sie an den zuständigen Ausschuss im Parlament weiterleitet.

Artikel 17 GG, Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Alle Bürger*innen haben das Recht, den Staat um etwas zu bitten oder sich zu beschweren. So eine Bitte oder Beschwerde heißt Petition.


(Kopie 17)

Es gibt natürlich ein Gericht in Wimmelstadt.

Artikel 19 Abs. 4 GG, Rechtsschutz

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (…)

Die Rechtsschutzgarantie sichert jedem*r, der*die sich durch den Staat in seinen*ihren Rechten verletzt fühlt, den Rechtsweg zu. Das bedeutet, dass grundsätzlich jedes Handeln der ausführenden Gewalt (Exekutive) von einem Gericht (Judikative) überprüft werden kann.


(Kopie 18)

Das Wahllokal ist geöffnet und es kommen und gehen Menschen, die ihre Stimme abgeben wollen.

Art. 38 GG, Wahlrecht = grundrechtsgleiches Recht

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Das Wahlrecht stellt einen wichtigen Bestandteil in einer demokratischen Ordnung dar. Abs. 1 enthält mit der Gleichheit und Allgemeinheit, der Freiheit und Geheimheit sowie der Unmittelbarkeit zentrale Anforderungen für die Wahlen. Diese werden oft auch als „Wahlrechtsgrundsätze“ bezeichnet.