Mitglied werden
Wer kann Mitglied werden?
Mitglied des KJRS können landesweit tätige Kinder- und Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Kinder- und Jugendverbänden sowie Stadt- und Kreisjugendringe, deren Mitglieder in der Regel nicht älter als 27 Jahre sind, sowie landesweit tätige Fachorganisationen werden. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung des KJRS und das Bekenntnis zum Grundgesetz.
Voraussetzung ist weiterhin:
- für landesweit tätige Kinder- und Jugendverbände und Zusammenschlüsse von Kinder- und Jugendverbänden die landesweite Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit (§§ 11-14 KJHG) im Freistaat Sachsen
- für Stadt- und Kreisjugendringe in den Landkreisen und den kreisfreien Städten, dass sie der auf ihrer Ebene vorhandene Zusammenschluss freier Träger im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und selbst als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt sind
- für landesweit tätige Fachorganisationen, dass sie nach eigener Programmatik auf dem Gebiet der Jugendhilfe oder einem für die Jugendhilfe wichtigen anderen Gebiet tätig sind
Mitglieder, die bereits einer anderen Dachorganisation der Kinder- und Jugendarbeit angehören, können nicht als eigenes Mitglied in den KJRS aufgenommen werden, wenn diese bereits Mitglied im KJRS ist.
Mitglieder, die einem Erwachsenenverband angehören, müssen aufgrund einer eigenen Satzung bzw. Statut tätig sein und ihre Angelegenheiten selbständig (personell und finanziell) wahrnehmen können.
Mitglieder müssen bereit sein, die Aufgaben und Ziele des KJRS aktiv mitzutragen (siehe Satzung und Leitbild). Mitglieder dürfen weder nach Aufgabenstellung und Tätigkeit noch durch Satzung/Statut oder Beschlüsse oder organisatorisch parteipolitisch gebunden sein. Mitglieder müssen nach ihrem Organisationsstatut eine eigene demokratische Willensbildung gewährleisten und zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern bereit sein.
Wie funktioniert der Erwerb der Mitgliedschaft?
Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich durch die gewählte Leitung des Antragstellers an den Vorstand des KJRS gestellt. Ein Antrag muss folgende Informationen enthalten:
Name und Sitz des Antragstellers
Name und Anschrift der Vorstandsmitglieder
Satzung bzw. Statut des Antragstellers
Nachweis der landesweiten Struktur entspr. § 3 (1) unserer Satzung oder Nachweis der Tätigkeit nach § 3 (1) unserer Satzung
Protokollauszug der zuständigen Beschlussorgane über den Beschluss zum Antrag auf Mitgliedschaft im KJRS
Der Vorstand des KJRS legt dem Hauptausschuss den Aufnahmeantrag dann mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor. Ein Anspruch auf Aufnahme/Mitgliedschaft besteht nicht.
Fördermitgliedschaft
Es ist (für juristische sowie natürliche Personen) möglich, die Arbeit des Kinder- und Jugendrings Sachsen e.V. durch eine Fördermitgliedschaft zu unterstützen. Fördermitglieder haben in der Vollversammlung eine Rederecht, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Antrag auf Fördermitgliedschaft (juristische Person) Antrag auf Fördermitgliedschaft (natürliche Person)
Näheres zum Thema Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendring Sachsen e.V. regelt der §3 der Vereinssatzung.
Die Gremien des KJRS
- Der Vorstand des KJRS
- Das höchste Organ des KJRS - die Vollversammlung
- Das zweithöchste Organ des KJRS - der Hauptausschuss
- Das Kontrollorgan des KJRS - die Revisionskommission
- Bearbeitung von Fachthemen im KJRS - die Arbeitsgruppen
Jost Rothe
Referent
- JuLeiCa
- jugendhilferelevante Rechts- und Versicherungsfragen
- Strukturelle Prävention
- Sozialmanagement-Themen